Satzung des Aikido Verein Wattenbek e.V.

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen AIKIDO Verein Wattenbek und hat seinen Sitz in Wattenbek. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden. Der Name des Vereins wird mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
  2. Der Verein wird Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein .
  3. Gründungstag ist der 29.11.2009.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und 2009 ist ein Rumpfjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat den Zweck, den Sport zu fördern und Jugendarbeit zu betreiben. Er bezweckt die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung der Aufgaben der freien Jugendhilfe und richtet sich nach §11 SGB VIII.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Vereins.
  3. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Gewährleisten eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebes,
    2. Abhalten von Trainingsstunden,
    3. Teilnahme an sportlichen Lehrgängen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.

II. Mitglieder

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Personen werden, die sich der Zielsetzung des Vereins verbunden fühlen.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern, Kindern und Ehrenmitgliedern.
    1. Ordentliche Mitglieder sind solche die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 12., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    3. Kinder im Sinne der Mitgliedschaft sind Mitglieder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
    4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf schriftlichen Antrag Einsicht in die Vereinsunterlagen zu nehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig entscheiden.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins und der Fachverbände teilzunehmen.
  4. Ehrenmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind, haben kein Stimmrecht.
  5. Die Mitglieder verpflichten sich:
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. das Vereinseigentum und zur Verfügung gestellte Räume und Ausrüstungsgegenstände schonend zu behandeln und
    3. den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet darüber mit einfacher Stimmenmehrheit
  2. Bei An- und Abmeldungen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals möglich,
    3. durch Ausschluss.
  4. Der Ausschluss erfolgt
    1. wenn das Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge um 3 Monate im Rückstand ist,
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
  5. Im Falle des Ausschlusses nach Absatz 3 Buchstabe c) entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann bei der Mitgliederversammlung eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  6. Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben bei ihrem Austritt ordnungsgemäß Rechenschaft abzulegen.
  7. Das vom Verein empfangene Vereinseigentum ist zurückzugeben. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

III. Organe

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung (§ 7 und § 8)
(b) der Vorstand (§ 9)

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 2/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Aufgabe der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Wahl der Kassenprüfer,
    3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfers,
    4. Beschlussfassung über alle ihr vorliegende Anträge,
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer,
  2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er gilt als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei von ihnen sind gemeinsam rechtsverbindlich vertretungsberechtigt darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf.
  5. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  6. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein im Geschäftsjahr mit nicht mehr als jeweils 1000 Euro belasten, ist der Vorstand befugt.
  7. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist von den übrigen Vorstandsmitgliedern kommissarisch ein Vertreter zu benennen.
  8. Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und erstellt einen jährlichen Kassenbericht.

§ 10 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen.

IV. Wahlen

§ 11 Wahlen

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Es wird ein Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres gewählt.
  3. Wählbar für den Vorstand (§ 9) sind alle Vereinsmitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr, für andere Ämter nach vollendetem 16. Lebensjahr.

V. Finanzen

§ 12 Mitgliedsbeiträge, Haushalt

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den von dem Vorstand beschlossenen Sätzen.
  2. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind sorgfältig zu verwalten und buchungsmäßig zu erfassen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dazu zählen insbesondere:
    • Lehrgangs- und Reisekosten,
    • Aus- und Weiterbildungskosten sowie Prüfungsgebühren,
    • Gebäude und Mattenmieten,
    • Sport- und Fachverbandsumlagen sowie Versicherungsbeiträge,
    • Aikidopässe und Jahressichtmarken.
  4. Die Ausgaben dürfen in ihrer Gesamtheit die Jahreseinnahmen nicht übersteigen. Bei besonderen Ausgaben, die eine über einen Jahreshaushalt hinausgehende Finanzierung nötig machen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung hat einmal jährlich, rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  2. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

VI. Sonstiges

§ 14 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die anlässlich der Teilnahme an Übungen, Lehrstunden, Versammlungen, Sitzungen, Lehrgängen usw. eintreten.

§ 15 weitere Sparten

Die Aufnahme weiterer Sparten ist grundsätzlich möglich.

§ 16 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist der zu ändernde Paragraph anzugeben. Die Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei der 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten dem Schulverband Bordesholm zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Übergangsvorschriften Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wird auf der Gründungsversammlung am 29.11.2009 beschlossen und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.

Die am 29.11.2009 errichtete Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.11.2010 in § 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) und § 17 (Vereinsauflösung) geändert.